Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht regelt den Umgang mit Abfällen in Deutschland. Diese sollen unter Schonung natürlicher Ressourcen im Rahmen eines Kreislaufs, sofern eine Vermeidung nicht möglich ist, umweltverträglich beseitigt werden.

Die traditionelle Sichtweise, dass die Verwertung von Abfällen zur Daseinsvorsorge als Teil des kommunalen Pflichtenkanons gehört, wurde bereits in den 90er Jahren aufgegeben. Die wesentliche Pflicht, Abfälle im Zweifel zu beseitigen, trifft nunmehr den Erzeuger oder den Besitzer des Abfalls. Zur Bewältigung dieser Aufgabe können die Verantwortlichen Dritte einschalten.

Das deutsche Abfallrecht ist geprägt vom Anspruch, eine Vorreiterrolle im Umgang mit Abfällen einzunehmen. Konsequenterweise werden die in europäischen Vorgaben enthaltenen Standards meist übertroffen.

Begriff des Abfalls

Der Begriff des Abfalls wird in § 3 Abs. 1 KrWG definiert:

„Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.“

Eine Entledigung liegt immer dann vor, wenn der Besitzer die bewegliche Sache (vgl. § 90 BGB) einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft ohne weitere Zweckbestimmung aufgibt. Bei der Einstufung einer Sache als Abfall kommt es daher in erster Linie auf die Willensrichtung des Besitzers an. Dieser Wille wird angenommen, wenn die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Bei der Einschätzung der Willensrichtung des Besitzers spielt die Verkehrsanschauung eine wichtige Rolle. Dem subjektiven Abfallbegriff wird daher eine objektive Komponente zur Seite gestellt.

Beispiel: Stellt ein Besitzer am Sperrmülltag wie seine Nachbarn auch eine Sache auf die Straße vor seinem Haus, so ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, dass sich der Besitzer der Sache entledigen will.

In bestimmten Fällen ist der Besitzer zur Entledigung verpflichtet, § 3 Abs. 4 KrWG. Dies gilt, „wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.“

Für Bioabfälle enthält § 3 Abs. 5 KrWG eine besondere Definition. Danach muss es sich um abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende, Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben oder Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften anderen, ausdrücklich aufgezählten Bioabfällen vergleichbar sind, handeln.