Umweltrechtliches Handeln und Rechtsquellen des Umweltrechts

Umweltrechtliches Handeln kann sich in unterschiedlichster Weise ausdrücken, z.B.

  • durch Genehmigung oder Teilgenehmigung von Anlagen, z.B. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, ggf. nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens (z.B. für die Endlagerung von nuklearen Abfällen nach § 9b AtG)
  • die ordnungspolizeiliche Kontrolle der Anlage bis hin zum Verbot des Betriebs einer Anlage
  • die Bestellung eines Betriebsbeauftragten (z.B. § 53 BImSchG, § 64 ff. WHG)
  • die Erstellung von Umweltplänen (z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 8 ROG) oder Fachplänen (z.B. § 49 Abs. 2 BImSchG)
  • Warnungen des Staats vor Gefahren im Rahmen der staatlichen Kompetenzverteilung
  • staatliche Abgaben mit Lenkungswirkung, also Steuern (z.B. „Ökosteuer“), Beiträge oder Gebühren

Rechtsquellen

Solche Rechtsvorschriften, auch Rechtsquellen genannt, finden sich in allen Bereich des Rechts:

Öffentliches Recht , z.B. Grundgesetz, Länderverfassungen, Vorschriften der Immissionsschutzgesetze, des Abfallrechts, des Bodenrechts, des Atomrechts oder des Naturschutzrechts

Privatrecht , z.B. Umwelthaftungsrecht nach dem UmweltHG, Ansprüche auf Schadensersatz und Beseitigung nach §§ 823 Abs. 1, 2, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB

Umweltstrafrecht , vgl. den 28. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen die Umwelt)

Europäisches Umweltrecht , z.B. die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung der EU

Umweltvölkerrecht , z.B. die Konvention zur Erhaltung der Artenvielfalt von Rio 1992

Verfassungsrechtlicher Schutz

Besondere Bedeutung hat (seit 1994) in der BRD der verfassungsrechtliche Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG:

Neben dieser Bestimmung sind vor allem die Grundrechte bei von staatlicher Seite hervorgerufenen Einschränkungen in Folge umweltrechtlicher Maßnahmen zu beachten. Insofern sind die Grundrechte zum einen Abwehrrechte gegen umweltschützendes Handeln, gegen umweltbelastendes Handeln sowie Handlungspflichten des Staates zum Ergreifen notwendiger Maßnahmen.

Im Rahmen der meist vorzunehmenden Abwägung sind die Rechte des Einzelnen, z.B. dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), mit dem staatlichen Schutz- und Abwehrauftrag, der in Art. 20a GG zum Ausdruck bringt, verhältnismäßig in Einklang zu bringen.