Gliederung und Aufbau des BImSchG und die Durchführungsverordnungen (BImSchV)

Das BImSchG gliedert sich in sieben Abschnitte:

1. Teil (§§ 1-3 BImSchG):
Zweck des Gesetzes (§ 1), Geltungsbereich (§ 2) und Begriffsbestimmungen (§ 3)

2. Teil (§§ 4-31a BImSchG):
Errichtung und Betrieb von genehmigungsbedürftigen (§§ 4-21) und nicht genehmigungsbedürftigen (§§ 22-25) Anlagen, Ermittlung von Emissionen und Immissionen (§§ 26-31a BImSchG)

3. Teil (§§ 32-37 BImSchG):
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn- und Treibstoffen

4. Teil (§§ 38-43 BImSchG):
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen- und Schienenverkehrswegen

5. Teil (§§ 44-47a BImSchG):
Überwachung von Luftverunreinigungen und Luftreinhalteplänen und Lärmminderungsplänen

6. Teil (§§ 48-62a BImSchG):
gemeinsame Vorschriften; Bsp.: § 48 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsvorschriften, z.B. die TA Lärm

7. Teil (§§ 66-74 BImSchG):
Schlussvorschriften und Übergangsbestimmungen

Immissionsschutzrechtliche Durchführungsverordnungen

Die immissionsschutzrechtlichen Durchführungsverordnungen (BImSchV) regeln detailliert die genehmigungspflichtigen Anlagen, das durchzuführende Verfahren sowie technische Einzelheiten für immissionsschutzrechtlich relevante Anlagen. Von besonderer Bedeutung sind:

1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)

Die 1. BImSchV gilt insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.

2. BImSchV ( Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen)

3. BImSchV (aufgehoben)

4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

Vorgaben für den Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit

5. BImSchV (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte)

6. BImSchV (aufgehoben)

7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub)

8. BImSchV (aufgehoben, ehem. Rasenmäherlärmverordnung)

9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)

Die 9. BImSchV enthält in Konkretisierung von § 10 BImSchG eine genaue Vorgabe zum Ablauf des Verfahrens bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage.

10. BImSchV (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen)

Die Verordnung regelt die Beschaffenheit von Brennstoffen und verweist dabei überwiegend auf DIN Normen.

11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen)

Im Einzelnen sind in der Verordnung die erforderlichen Angaben über die Schadstoffemissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen enthalten. Von der Anlage können z.B. Gerüche, wägbare Stoffe (Staub), verunreinigtes Wasser ausgehen.

12. BImSchV (Störfallverordnung)

In der Störfallverordnung sind Maßnahmen beschrieben, die zur Verhinderung eines Störfalls sowie solche bei Auftreten eines Störfalls zu ergreifen sind.

13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen)

Die Errichtung oder der Betrieb von Großfeuerungsanlagen und Gasturbinenanlage sind erst dann an die besonderen Voraussetzungen der 13. BImSchV geknüpft, wenn daran eine Arbeitsmaschine mit mindestens 50 Megawatt Leistung für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe geknüpft ist.

14. BImSchV (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung)

15. BImSchV (aufgehoben, ehem. Baumaschinenlärmverordnung)

16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)

Die Verkehrslärmschutzverordnung beschreibt je nach Gebietstypik die Grenzwerte für Verkehrslärm in dem jeweiligen Gebiet. Besonders strenge Anforderungen mit verminderten Lärmwerten gelten z.B. in Wohngebieten.

17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen)

Die 17. BImSchV gilt für Müllverbrennungsanlagen, jedoch auch für Anlagen, bei denen Abfälle (als Nebenzweck) mitverbrannt werden.

18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)

Von Sportanlagen gehen besondere Emissionen aus, deren Höchstwerte und Ruhezeiten in der Sportanlagenlärmschutzverordnung aufgeführt sind. Sportanlagen zählen zum Kreis der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.

19. BImSchV (aufgehoben)

20. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftgemischen und Rohbenzin)

Durch die 20. BImSchV sollen Emissionen im Zusammenhang mit dem Umfüllen von organischen Stoffen minimiert werden.

21. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen)

Kern der Verordnung ist die Anordnung der Ausrüstung von Tankstellen mit Gasrückführungssystemen, um den Menschen vor Benzindämpfen und Verletzungen durch Explosionen zu schützen.

22. BImSchV (aufgehoben)

23. BImSchV (aufgehoben)

24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung)

25. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie)

26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder)

Durch die Verordnung über elektromagnetische Felder soll schädlichen Umwelteinwirkungen durch die entsprechende Strahlung vorgebeugt werden bzw. solche Einwirkungen auf das erforderliche Maß reduziert werden.

27. BImSchG (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

Die 27. BImSchG betrifft Krematorien, unabhängig davon, ob die Anlage in öffentlicher oder privater Hand betrieben wird. Die mit solchen Anlagen einhergehenden Immissionen sollen minimiert werden.

28. BImSchV (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)

29. BImSchV (aufgehoben)

30. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen)

31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)

- VOC-Verordnung -

32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)

33. BImSchV (aufgehoben)

34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung)

35. BImSchV (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)

36. BImSchV (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)

37. BImSchV (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen)

38. BImSchV (aufgehoben)

39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen)

Zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität enthält die Verordnung eine Reihe von Grenzwerten, zu denen auch die Messung von Feinstaub gehört.

40. BImSchV (Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen (geplant))

41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung)