Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Der Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergibt sich aus § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV. Das Verfahren gliedert sich in acht Hauptschritte:

Antrag, § 10 Abs. 1 und 2 BImSchG

Das immissionsschutzrechtliche Verfahren wird mit einem schriftlichen Antrag eingeleitet, dem eine Beschreibung des Vorhabens und die technischen Unterlagen beizufügen sind.

Öffentliche Bekanntmachung, § 10 Abs. 3 BImSchG

Die zuständige Behörde hat das Vorhaben im Amtsblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen das Vorhaben bis zwei Wochen nach der Auslegung vorgebracht werden können.

Öffentliche Auslegung, § 10 Abs. 3 BImSchG

Sinn der öffentlichen Auslegung ist es, der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, das Vorhaben einzusehen und ggf. Einwendungen dagegen vorbringen zu können.

Einwendungen können von Jedermann erhoben werden. Wird die Einwendungsfrist versäumt, ist es dem Betroffenen verwehrt, im Erörterungstermin mit diesen Einwendungen teilzunehmen (formelle Präklusion). Außerdem ist es ausgeschlossen, die Einwendungen später inhaltlich in einem Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren vorzubringen, § 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG. Betroffen sind nur solche Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Beispiel: Die schuldrechtliche Verpflichtung, eine bestimmte Nutzung auf dem Anlagengrundstück zu unterlassen, ist jederzeit zivilrechtlich einklagbar).

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, § 10 Abs. 5 BImSchG

In der Praxis findet parallel zur öffentlichen Auslegung eine Anhörung der Träger der öffentlichen Belange (TöB) statt. Dabei handelt es sich um das Einholen einer Stellungnahme von zu beteiligenden Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen.

Erörterungstermin, § 10 Abs. 6 BImSchG

In einem Erörterungstermin werden alle fristgerecht erhobenen Einwendungen ausführlich diskutiert.

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG

Bei bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, § 3 Abs. 1 UVPG. Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gelten hier Erleichterungen (in der Regel eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung).

Bei der UVP handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Umsetzung der EU-Umweltverträglichkeitsrichtlinie, mit der die Auswirkungen eines Vorhabens eingeschätzt werden können. Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Erfassung und Bewertung aller denkbaren Auswirkungen.

Schriftliche Genehmigung des Vorhabens, § 10 Abs. 7 BImSchG

Das Vorhaben muss genehmigt werden, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die gem. § 6 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind.

Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung, § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG

Nach § 10 Abs. 7 hat aus Gründen der Rechtssicherheit eine förmliche Zustellung an Betroffene zu erfolgen, die im Laufe der Verfahrens Einwendungen vorgebracht haben. Bei einer Vielzahl von Einwendern kann anstelle der förmlichen Zustellung eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgen. Bei einer überschaubaren Anzahl von potenziellen Klägern ist es in der Praxis denkbar, sowohl eine Zustellung als auch eine Bekanntmachung vorzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass über die Monatsfrist zur Einreichung eines Rechtsbehelfs hinaus solche Nachbarn gegen die Genehmigung vorgehen können, denen bei nicht erfolgter öffentlicher Bekanntmachung eine Zustellung gegenüber unterlassen wurde.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Daneben gibt es für bestimmte genehmigungspflichtige Anlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Dann können

  • die öffentliche Auslegung
  • die Bekanntmachung und
  • der Erörterungstermin

entfallen. Nachdem hierdurch die Rechte von Betroffenen, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen, eingeschränkt sind, hat die Genehmigung nur eine eingeschränkte Wirkung.

Nach § 19 Abs. 3 BImSchG kann der Antragssteller die Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG beantragen.