Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat der Antragssteller einen Anspruch, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass die Anlage grundsätzlich einer Genehmigung bedarf (Genehmigungspflichtigkeit/ -bedürftigkeit) und die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen (Genehmigungsfähigkeit).

Genehmigungspflichtigkeit

Die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgezählt.

Sofern die Anlage in Spalte 1 des Anhang steht, bedarf es der Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG, bei Auflistung in Spalte 2 genügt die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens. Bei Änderungen bestehender Anlagen (§ 16 Abs. 1 BImSchG) hängt die Durchführung eines Verfahrens von der Wesentlichkeit der Änderung ab, worüber im Einzelfall die Genehmigungsbehörde entscheidet. Für Versuchsanlagen gelten besondere Regelungen.

Andere Anlagen, die in der Verordnung nicht aufgeführt werden, bedürfen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, müssen aber immissionsschutzrechtliche Anforderungen nach den §§ 22 ff. BImSchG erfüllen. Für solche Anlage wird in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich sein.

Genehmigungsfähigkeit

Die Übereinstimmung der Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird nach Maßgabe des § 6 BImSchG festgestellt. Hier ist die Prüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten (§ 6 Abs. 1 BImSchG) von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 6 Abs. 2 BImSchG) zu unterscheiden.

Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG)

Nach § 5 Abs. 1 BImSchG muss der Betreiber eine Anlage vier Grundpflichten beachten:

Schutz- und Abwehrpflicht

Durch die Anlage und deren Betrieb dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden. Wann eine Gefahr, ein Nachteil oder eine Belästigung vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Voraussetzung ist aber, dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auftreten können. Nach der Rechtsprechung fließt in diese wertende Betrachtung die Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes mit ein: Je bedeutender das Rechtsgut, desto geringer muss die Wahrscheinlichkeit der Gefahr sein.

Dieser Grundsatz hat drittschützende Wirkung, d.h. der Nachbar kann sich auf verwaltungsgerichtlichem Weg gegen entsprechende Anordnungen der Behörde wehren und seine Rechte geltend machen. Zu beachten ist, dass der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff weiter geht als das baurechtliche Verständnis. Nachbarn sind alle Personen, die im Einwirkungsbereich einer Anlage Eigentümer sind, sich dort regelmäßig aufhalten oder bloße Nutzungsrechte an einem Grundstück haben.

Vorsorgepflicht

Der Betreiber der Anlage muss in gebotenem Maß Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen treffen. Dies gebietet, den Einwirkungsbereich abzugrenzen und „Freiräume“ zwischen der Anlage und weiteren (möglichen) Nutzungen zu schaffen. Die Maßnahmen des Betreibers haben sich am Stand der Technik zu orientieren.

Der Vorsorgegrundsatz hat keinen nachbarschützenden Charakter.

Entsorgungspflicht

Zu den Pflichten gehört, dass „Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden“. Abfälle sind dann nicht zu vermeiden, wenn die Vermeidung nicht möglich oder unzumutbar ist. Sofern die Vermeidung belastendere Auswirkungen hat als die Verwertung, ist eine Verwertung zulässig. Die Verwertung und Beseitigung richten sich nach dem Abfallrecht (KrWG).

Energetische Sparsamkeits- und Effizienzpflicht

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er Energie sparsam und effizient einsetzt.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 5 BImSchG werden von verschiedenen Rechtsvorschriften ausgefüllt. Hierzu gehören auch die Verwaltungsregelungen der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft), die auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassen wurden. Als sog. allgemeine Verwaltungsvorschriften sind sie mehr als bloße antizipierte Sachverständigengutachten. Weitere detaillierte Normen hat die Bundesregierung in den einzelnen Durchführungsverordnungen zum BImSchG erlassen.

Nach § 5 Abs. 3 BImSchG enden die Betreiberpflichten nicht mit der Einstellung der Nutzung der Anlage. Auch danach hat der Betreiber sicherzustellen, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden, eine ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle sichergestellt ist und das Anlagengrundstück wieder ordnungsgemäß hergestellt werden kann.

Weitere öffentliche-rechtliche Vorschriften (§ 6 Abs. 2 BImSchG)

Zu den weiteren öffentlichen Rechtsvorschriften, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind, zählen neben den Vorschriften des Arbeitsschutzes insbesondere baurechtliche, raumordnungsrechtliche und naturschutzrechtliche Regelungen.

Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat Konzentrationswirkung, d.h. sie ersetzt alle anderen Genehmigungen, die für die Anlage nach öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften erforderlich wäre (§ 13 BImSchG). So ist z.B. neben einem immissionsschutzrechtlichen Bescheid keine Baugenehmigung mehr einzuholen. Eine Ausnahme gilt nur für Planfeststellungen, wasserrechtliche Entscheidungen, atomrechtliche Genehmigungen und bergrechtliche Betriebspläne.

Die formelle Konzentrationswirkung beschreibt die Reduktion auf ein einziges (immissionsschutzrechtliches) Verfahren, das für die Genehmigung der Anlage durchzuführen ist. Teilweise entscheidet die sachlich zuständige Behörde dann unter Mitwirkung bzw. im Einvernehmen mit anderen Behörden, z.B. im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Begebenheiten mit der belegenen Gemeinde nach § 36 BauGB.

Die materielle Konzentrationswirkung bringt zum Ausdruck, dass die immissionsschutzrechtliche Prüfung alle Aspekte der Anlagengenehmigung umfasst, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. Hierzu gehören z.B. bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Vorgaben oder sicherheitsrechtliche Vorschriften.

Nebenbestimmungen

Nach § 12 BImSchG können Genehmigungen und Teilgenehmigungen unter eine Bedingung oder Auflage als Nebenbestimmung gestellt werden. Solche Auflagen können z.B. die Durchführung bestimmter Monitoringmaßnahmen oder Widerrufsvorbehalte sein.

Häufig finden sich auch Auflagenvorbehalte (§ 12a BImSchG), die der Behörde ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt aus gegebenem Anlass weitere (deklatorische) Auflagen hinzuzufügen. Für Vorbescheide gilt nicht § 12 BImSchG, sondern § 36 VwVfG bzw. die jeweilige Vorschrift des Länder-VwVfGs.