Erholung in Natur und Landschaft

Besondere Bedeutung im Rahmen des Naturschutzes spielt angesichts der damit verbundenen Belastungen die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. In Bayern (Art. 142 Abs. 3 Bayerische Verfassung) hat das Recht auf Naturgenuss sogar Verfassungsrang.

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den Umfang dieser Rechte in einem eigenen Abschnitt. Nach § 59 BNatSchG gilt der allgemeine Grundsatz der Gestattung des Betretens der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung.

Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr (§ 60 BNatSchG). Nach § 62 BNatSchG sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. die Kirchen) verpflichtet, geeignete Grundstücke, die sich ihrer natürlichen Beschaffenheit nach für Erholungszwecke eignen, in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die öffentliche Erholungsfunktion mit den Zielen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht kollidiert.

Der Umfang der Rechte für Waldflächen richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und dem einschlägigen Landesrecht (§ 59 Abs. 2 BNatSchG).