Aufbau und Regelungsinhalt des BNatSchG

Das auf Basis dieser Zielsetzung zu entwickelnde Schutzkonzept basiert auf bestimmten Grundlagen (§ 2 BNatSchG).

Neben den allgemeinen Vorschriften (§§ 1-7 BNatSchG) regelt das BNatSchG:

Kapitel 2: Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung (§§ 8-12 BNatSchG)

In Kapitel 2 werden die

  • Umweltbeobachtung
  • Aufgaben der Landschaftsplanung
  • Inhalte der Landschaftsplanung,
  • Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
  • Landschaftspläne und
  • das Zusammenwirken der Bundesländer bei der Planung

beschrieben.

Kapitel 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13-21 BNatSchG)

Kapitel 3 definiert und umschreibt detailliert die sog. naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie die Pflichten der Planungsträger im Rahmen der Bauleitplanung und im Planfeststellungsverfahren.

Kapitel 4: Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22-36)

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht für den Schutz von Natur und Landschaft oder Teile davon in den §§ 22 ff. BNatSchG bestimmte Kategorien vor, die als Instrumente des Naturschutzes grob in Flächenschutz- und Objektschutzkategorien unterteilt werden können. Hierzu gehören im Einzelnen:

  • Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)
  • Nationalparks und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG)
  • Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG)
  • Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
  • Naturparke (§ 27 BNatSchG)
  • Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG)
  • Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG)
  • Geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)

Ziel ist die umfassende Vernetzung dieser Gebiete im Rahmen des Biotopverbundes, der in der Gesamtheit 10% der Landesfläche ausmachen soll.

Der zweite Abschnitt widmet sich der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie und der sich daraus ergebenden Pflichten sowie dem Aufbau des europäischen Verbundnetzes Natura 2000. Dies umfasst die Vorgaben für die verfahrensrechtliche Ausweisung solcher Gebiete.

Kapitel 5: Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 37-55)

Der allgemeine Artenschutz (§§ 39-43 BNatSchG) enthält generelle Regelungen des Artenschutzes für alle Tiere und Pflanzen. Der besondere Artenschutz (§§ 44-47 BNatSchG) ergänzt die Vorschriften für bestimmte, besonders und streng geschützte Arten.

Kapitel 6: Meeresnaturschutz (§§ 56-58 BNatSchG)

Der Meeresnaturschutz gewährleistet den Naturschutz in den deutschen Küstengewässern, der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Festlandsockel.

Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59-62 BNatSchG)

Kapitel 8: Mitwirkung von Vereinen (§§ 63 und 64 BNatSchG)

§§ 63 und 64 BNatSchG normieren verfahrensrechtliche Mitwirkungsrechte sowie ein Verbandsklagerecht in naturschutzrechtlich aufgeführten Angelegenheiten zugunsten von Bund oder den Ländern anerkannten Naturschutzvereinigungen.

Kapitel 9: Ergänzende Vorschriften (§§ 65-68 BNatSchG)

Kapitel 10: Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69-73 BNatSchG)