Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gibt den jeweiligen Stand der technischen Anforderungen an eine Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung wieder. Aufgrund des rasanten technischen Fortschritts und damit auch des Standes der Technik stellt sich die Frage, ob solche Veränderungen Auswirkungen auf eine bestehende Anlage haben.

Grundsätzlich hat eine Genehmigung nach dem BImSchG wie nahezu jede öffentlich-rechtliche Rechtsposition Bestandsschutz, d.h. in den Bestand der Genehmigung kann nicht ohne weiteres von behördlicher Seite eingegriffen werden. Gerechtfertigt ist dies mit dem Vertrauen, das ein Betreiber vor dem Hintergrund finanzieller und weiterer Dispositionen in den Fortbestand der Regelung setzt. Wegen des großen Verfahrensaufwandes vor Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist dieses Vertrauen sogar besonders geschützt.

Der immissionsschutzrechtliche Bestandsschutz hat seine rechtliche Verankerung in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Daher kann in sog. Altanlagen nicht ohne weiteres eingegriffen werden und eine Anpassung an den Stand der Technik verlangt werden.

Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sieht § 17 BImSchG vor. Danach kann die Anordnung zusätzlicher Auflagen gerechtfertigt sein, wenn ein Schutz der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit nicht ausreichend gegeben ist. Das „soll“ im Wortlaut signalisiert, dass es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. Eine nachträgliche Anordnung kann dann nicht erfolgen, wenn die Anforderungen unverhältnismäßig sind.

Unverhältnismäßig sind diese insbesondere, „vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.“

Bei Unverhältnismäßigkeit bleibt der Behörde höchstens die Möglichkeit, eines Widerrufs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, vgl. § 17 Abs. 3 S. 2 BImSchG.