Atomrechtliche Genehmigungen, insbesondere bei Stilllegung und Rückbau von Anlagen

Aufgrund der mit dem Betrieb eines Kernkraftwerks einhergehenden Gefahren für die Allgemeinheit sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 AtG von Beginn an sehr restriktiv gefasst. Die Norm enthält sowohl Anforderungen an die Anlage selbst, an den Betreiber der Anlage sowie an die notwendige Risikovorsorge. Der Genehmigung bedarf grundsätzlich, wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage in ihrem Betrieb wesentlich verändert. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet erscheint, Genehmigungsfragen neu aufzuwerfen und Sicherheitsfragen neu zu stellen.

Nachdem vor dem Hintergrund des in der Bundesrepublik beschlossenen Atomausstiegs keine atomrechtlichen Neugenehmigungsverfahren mehr zu erwarten sind, sind vor allem die Fälle des § 7 Abs. 3 AtG in den Fokus geraten, wonach die Stilllegung oder der Abbau der Anlage einer Genehmigung nach dem AtG bedürfen.

Ziel des Genehmigungsverfahrens ist die Sicherstellung der Einhaltung der in § 1 AtG festgelegten Ziele. Zentrale Frage im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist der Nachweis einer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung, den Betrieb, aber auch die Stilllegung und dem Rückbau der Anlage (§ 7 Abs. 3 AtG). An den Grenzen des menschlichen Einschätzungsvermögens kann eins sog. „Restrisiko“ verbleiben. Im Rahmen der „praktischen Vernunft“ sind aber alle Maßnahmen der Risikovorsorge zu ergreifen, die verhältnismäßig sind. Risikovorsorge bedeutet, dass auch umfangreiche Vorkehrungen getroffen werden müssen, die ein Handeln im Störfall ermöglichen.

Die Einzelheiten einer solchen Genehmigung ergeben sich aus der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV). Im Verfahren sind neben den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG auch alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die durch das Vorhaben tangiert sein können (§ 14 AtVfV). Hierdurch werden andere Genehmigungsverfahren aber nicht ersetzt. Aus der Verordnung folgen weitreichende Einwendungsmöglichkeiten für jedermann innerhalb der verfahrensrechtlich festgesetzten Fristen. Nach Ablauf der Frist sind die nicht vorgebrachten Einwände präkludiert, mit der Folge, dass sie nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 7 Abs. 1 S. 2 AtVfV), soweit es nicht um Nichtigkeitsgründe geht. Mit den weitreichenden Einwirkungsmöglichkeiten sind weitgehende materielle Rechtspositionen geschaffen worden. Sofern verfahrensrechtliche Fehler gerügt werden, ist darzulegen, inwieweit dieser Fehler Auswirkungen auf die eigene materielle Rechtsposition hat.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen einer Genehmigung nicht gegeben sind und auch nicht durch Auflagen sichergestellt werden können, § 15 Abs. 2 S. 1 AtVfV). Nachträgliche Auflagen sind, u.U. nur gegen Entschädigung, möglich, wenn dies zur Erreichung der atomgesetzlichen Ziele erforderlich ist.

Soweit die Prüfung der Vorgaben den Schutz gegen Gefahren aus der Kernenergie betrifft, verdrängen die atomrechtlichen Vorschriften das Immissionsschutzrecht. Für den Schutz gegen sonstige Beeinträchtigungen, z.B. solche, die aus dem Bau der Anlage resultieren, hat die atomrechtliche Genehmigung Konzentrationswirkung (§§ 8 Abs. 1 AtG, § 2 Abs. 2 BImSchG), d.h. die atomrechtliche Genehmigung schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit ein.