Artenschutz

Besondere Bedeutung zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen in der Bundesrepublik, auch aufgrund internationalrechtlicher Vorgaben, hat der Artenschutz. Die Systematik des BNatSchG geht davon aus, dass es zum nachhaltigen Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Maßnahmen bedarf, die allen Arten zugutekommen. Solche Regelungen sind im sog. allgemeinen Artenschutz zusammengefasst. Hierzu gehört beispielsweise nach § 39 BNatSchG das Verbot, während der Brutzeit vom 1.3. bis 30.9. eines Jahres Hecken und Bäume zu schneiden.

Der besondere Artenschutz dient dem Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Maßgebend für das Schutzniveau ist die Differenzierung zwischen besonders und streng geschützten Arten.

  • Die besonders geschützten Arten sind in Umsetzung von Art. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie neben den streng geschützten Arten alle europäischen Vogelarten sowie die in Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten.
  • Die streng geschützten Arten sind dem Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (die auch auf Anlage II des Washingtoner Artenschutzabkommens verweist), der FFH-Richtlinie (Anlage IV) und Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung zu entnehmen.

Das Washingtoner Artenschutzabkommen

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endagered Species of Wild Fauna and Flora, im Deutschen kurz: Washingtoner Artenschutzabkommen) vom 3.3.1973, in Kraft getreten am 1.7.1975 hat zugleich die Internationale Organisation CITES ins Leben gerufen und eine materielle Basis für den internationalen Artenschutz geschaffen.

Kern des Abkommens ist die Kontrolle des Handels, also der Ein- und Ausfuhr von geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie von Produkten dieser Arten, z.B. der Handel mit Kaviar, Tierpräparaten oder Elfenbein. Die effektiven Kontrollmechanismen sind durch die Mitgliedstaaten des Abkommens bereitzustellen. In der Bundesrepublik erfolgt der Vollzug durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN), die konkrete Kontrolle vor allem durch die Bundeszollverwaltung und die Bundespolizei.

Teil des Abkommens sind drei Anhänge:

Anhang I enthält eine Liste mit bedrohten Arten.

Anhang II erweitert die Liste um Arten, bei deren Handel besondere Voraussetzungen gegeben sein müssen, z.B. eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung (in Deutschland durch das Bundesamt für Naturschutz) und bestimmte Nachweise.

Anhang III schützt bestimmte Tier- und Pflanzenarten mit besonderen Regelungen in einzelnen Mitgliedstaaten.

Die Regelungen des Artenschutzabkommens werden regelmäßig auf internationalen Konferenzen überprüft und angepasst, zuletzt 2013 auf der 16. Tagung in Bangkok.

CITES hat seinen Hauptsitz in Genf und wird vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNEP verwaltet.

EU-Artenschutzverordnung

Mit der EU-Artenschutzverordnung (VO EG 338/97) aus dem Jahr 1997 zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sollte einheitlich in der EU die Ein- und Ausfuhr von bestimmten Tier- und Pflanzenarten geregelt werden. Die Verordnung wurde 2013 neu gefasst. Mit der Verordnung wurde für alle Mitgliedstaaten der EU das Washingtoner Artenschutzabkommen umgesetzt.

Die EU-Verordnung gilt – im Gegensatz zur Richtlinie – unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und bedarf daher keines weiteren nationalen Umsetzungsakts. Für den Vollzug ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz zuständig.

Abhängig vom Grad der Gefährdung werden die Arten vier Kategorien und einem Teil des Anhangs zur Verordnung zugeordnet:

  • Anhang A: Arten, deren Handel generell verboten wird und nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig sein kann
  • Anhang B: Anhang II des Washingtoner Artenschutzabkommens sowie weiterer gefährdeter Arten, die einer Einfuhrgenehmigung in die EU bedürfen
  • Anhang C: Anhang III des Washingtoner Artenschutzabkommens mit Arten, bei denen ein Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs geführt werden muss
  • Anhang D: Arten mit mengenmäßiger Überwachung mit Einfuhrmeldung, aber ohne weitergehende Melde- und Genehmigungspflicht

Auf die Systematik der EU-Artenschutzverordnung nimmt das Bundesnaturschutzgesetz Bezug, in dem es die in Anhang A aufgeführten Arten als streng geschützte Arten deklariert, die im Anhang B aufgelisteten Arten als besonders geschützte Arten bezeichnet.

Die Bundesartenschutzverordnung

Die Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung, BArtSchV vom 1.1.1987) bezweckt den erweiternden Schutz von Tier- und Pflanzenarten neben der EU-Artenschutzverordnung. In Anlage 1 der Verordnung findet sich eine Liste mit den geschützten Arten, die über das EU-Recht hinausgeht.

Das Bundesamt für Naturschutz führt die sog. Rote Liste gefährdeter Arten als ergänzendes Instrument des Artenschutzes. Die Anlage 1 der BArtSchV ist davon zu unterscheiden. Beide Listen stehen nebeneinander.