Ergänzende Regelungen für Altlasten

Für den Fall der Altlasten haben die zuständigen Behörden erweiterte Kompetenzen. Sie können von den zur Beseitigung Verpflichteten insbesondere die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Hierbei kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangt werden.

Art. 2 Abs. 5 BBodSchG definiert den Begriff der Altlast wie folgt:

Der gesetzliche Altlastenbegriff setzt demnach voraus, dass eine Kontamination des Bodens tatsächlich nachgewiesen wurde. Bestehen lediglich Hinweise, dass eine bestimmte Fläche in diesem Sinne belastet sein könnte, liegt nur ein sog. Altlastenverdacht vor, der ggf. Grundlage für weitergehende Untersuchungen und Anordnungen sein kann.

Die Grenzwerte für kontaminierende Stoffe folgen aus der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Bundes-Bodenschutzverordnung).

Gem. § 11 BBodSchG treffen die Bundesländer Regelungen für die Ermittlung von Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen. Treten entsprechende Erkenntnisse auf, sind die Betroffenen – die Nutzungsberechtigten und ggf. die Nachbarn – zu informieren (§ 12 BBodSchG). In der Folge sind sog. Sanierungsuntersuchungen über die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und ein Sanierungsplan zu erstellen. Letzterer enthält mindestens

1. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,

2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke und

3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen.

Auf Verlangen ist der Plan von einem Sachverständigen zu erstellen. In jedem Fall kann der Plan durch die Behörde als verbindlich erklärt werden. In bestimmten Konstellationen ist der Sanierungsplan durch die Behörde selbst oder durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen zu erstellen, wenn der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, ein Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.

Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Altlastenflächen oder Verdachtsflächen sind einer behördlichen Überwachung ausgesetzt. Die Behörde kann dem Verantwortlichen Verpflichtungen zur sog. Eigenkontrolle auferlegen, zu dem insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen gehören, § 15 BBodSchG. Die zuständige Behörde verfügt gem. § 16 BBodSchG über weitgehende Kompetenzen, die dem Schutzgut „Boden“ bei Kontaminierungen gerecht werden sollen.