Versammlungsrecht

Das Versammlungsrecht umschreibt eine eng umgrenzte Materie im Spannungsfeld zwischen allgemeinem Sicherheitsrecht, Polizeirecht und grundsätzlichen Fragen der freiheitlich-demokratischen Grundrechteordnung.

Versammlungsbegriff

Eine Versammlung ist im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes die auf eine kürzere Zeit angelegte Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck. Unerheblich ist hierbei, ob die Versammlung geplant oder spontan angedacht wurde. Versammlungen kommen in den unterschiedlichsten Formen vor, z.B. Kundgebungen, Mahnwachen oder Sitzblockaden. Sie können alle Ziele der Meinungsäußerung verfolgen und sind nicht auf politische Äußerungen beschränkt.

Der Begriff des Versammlungsgesetzes geht darüber hinaus und weitet seinen Schutzbereich auch auf Nichtdeutsche (vgl. Art. 116 GG) und nichtfriedliche und bewaffnete Versammlungen aus.

Grundsätzlich sind Versammlungen unter freiem Himmel anzumelden, nicht aber zur genehmigen. Einschränkungen des Grundrechts (Versammlungsverbote) sind nur in engen Grenzen möglich, z.B. wenn der Versammlungsleiter bewaffneten Teilnehmern Zutritt gewährt oder durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.

Einschränkungen des Versammlungsrechts

Das weite Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und den Vorbehalt in zulässiger Weise konkretisiert. Das Versammlungsrecht enthält für die Beschränkungen öffentlicher Versammlungen eine abschließende Regelung. Im Gegensatz hierzu sind Regelungen für nichtöffentliche Versammlungen nur vereinzelt im Versammlungsgesetz zu finden (vgl. §§ 3, 21 VersammlG), das diesbezüglich nicht abschließend ist.

Das Versammlungsgesetz enthält keine grundlegende Aufgabennorm, sondern unmittelbar die einzelnen Befugnisse. Liegen die Voraussetzungen einer Befugnisnorm vor, so ist Rückschluss auf die Aufgabe möglich. Die jeweilige Vorschrift entscheidet zugleich über die sachlich zuständige Behörde, so dass eine Abgrenzung zwischen den Aufgabenbereichen der Sicherheitsbehörden und der Polizei klar möglich ist.

Befugnisse der Polizei:

§ 9 Abs. 2 VersammlG - Beschränkung der Zahl der Ordner
§§ 12a Abs. 1, 19a VersammlG - Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen
§ 13 VersammlG - Auflösung einer Versammlung in einem geschlossenen Raum
§§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 4 VersammlG - Ausschluss von Störern aus einer Versammlung
§ 15 Abs. 2, 3 VersammlG Auflösung einer verbotenen Versammlung (unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbotes!)

Befugnisse der Sicherheitsbehörden

In Bayern zuständig ist gemäß Art. 3, 7 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Versammlungsgesetz i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Gemeindeordnung die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt

§ 5 VersammlG - Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 15 Abs. 1 VersammlG - Verbot und Beschränkung von Versammlungen im Freien

Polizeifestigkeit von Versammlungen

Im Rahmen des Eingreifens in öffentliche Versammlungen bei Nichtvorliegen einer Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz kann nicht auf das allgemeine Sicherheitsrecht subsidiär zurückgegriffen werden. Man spricht von einer Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts. Das PAG ist aber dann anwendbar, wenn der Schutz des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit nicht besteht, so

  • gegenüber nichtfriedlichen und bewaffneten Teilnehmern,
  • zur Gefahrenabwehr im Vorfeld von Versammlungen, sofern nicht unmittelbar in die Versammlungsfreiheit selbst eingegriffen wird, z.B. durch eine Verhinderung des Zugangs zu einer Versammlung,
  • wenn das PAG weniger eingreifende Maßnahmen vorsieht.