Anspruch auf polizeiliches Einschreiten?

Soweit die Polizei im Interesse der Allgemeinheit tätig wird, ist ein individueller Anspruch auf ein Einschreiten der Polizei nicht ohne weiteres denkbar.

Zu unterscheiden ist danach, ob der Polizei ein Ermessen zusteht, eine Maßnahme zu ergreifen. Der Betroffene hat dann zumindest einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Eine entsprechende Verpflichtung zu einer solchen Entscheidung durch die Polizei kann das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Verbescheidungsurteiles (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) aussprechen, das die Polizei aber lediglich dazu verpflichtet, ihr Ermessen erneut auszuüben.

Hat sich der polizeiliche Ermessensrahmen dagagen auf Null reduziert, z.B. bei Gefahr der Verletzung eines wichtigen Rechtsgutes, dann ist ein Anspruch auf Einschreiten der Polizei zu bejahen, vorausgesetzt, die weiteren Rechtmäßigkeitsbedingen einer Polizeimaßnahme sind gegeben, also insbesondere der polizeiliche Handlungsrahmen eröffnet. Das Verwaltungsgericht könnte hier im Rahmen einer Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) ein Verpflichtungsurteil erlassen und so die Polizei verpflichten, die begehrte Handlung vorzunehmen.