Verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe

Popularklage

Als bayerische Besonderheit soll die sog. Popularklage nach Art. 98 S. 4 der Bayerischen Verfassung genannt werden. Sie unterscheidet sich als atypisch für das bundesdeutsche Rechtsschutzsystem von anderen Verfahrensarten durch die Möglichkeit, gegen eine untergesetzliche Norm des bayerischen Landesrechts ohne persönliche Betroffenheit einen Antrag stellen zu können.

Zu beachten ist, dass die Popularklage nicht nur bayerischen Staatsbürgern vorbehalten ist, sofern es sich um eine bayerische Norm handelt, die überprüft werden soll und der Antragsteller die bloße Behauptung vorbringt, in einem der Grundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt zu sein.

Der bayerische Verfassungsgerichtshof prüft dann die Vereinbarkeit mit den Normen der Bayerischen Verfassung.

Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde existiert sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.

Sie dient als außerordentlicher Rechtsbehelf der Überprüfung eines Rechtsaktes auf dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht eines Bundeslandes.

Die bayerische Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 der Bayerischen Verfassung ist - in Abgrenzung zur Popularklage - nur gegen Einzelakte bayerischer Behörden zulässig.

Die Bundesverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist gegen Akte aller drei Gewalten denkbar, unter bestimmten Umständen auch gegen förmliche Gesetze. Das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Prüfung auf die Rüge einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt.

Eine darüber hinausgehende Prüfung der Vereinbarkeit mit einfachem Recht ist nicht möglich. Aus diesem Grund sind auch nur ca. 2 % aller Verfassungsbeschwerden auf Bundesebene erfolgreich.

Voraussetzung ist jeweils, dass der Rechtsweg bei den Fachgerichten ausgeschöpft wurde. Grundsätzlich ist daher die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche Entscheidungen statthaft.

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung oder Bekanntgabe des angegriffenen Rechtsakts schriftlich zu erheben. In der Antragsschrift ist das möglicherweise verletzte Grundrecht und der zugrunde liegende Sachverhalt anzugeben. Sofern das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Rechtsaktes feststellt, hebt sie ihn mit gestaltender Wirkung auf.

Unter dem Link http://www.bundesverfassungsgericht.de stellt das Bundesverfassungsgericht nützliche Hinweise zum Beschwerdeverfahren und dessen Voraussetzungen bereit.