Normenkontrollantrag

Mit der Normenkontrolle begehrt der betroffene Antragsteller die Aufhebung einer ihn belastenden Norm. Sie dient dem Zweck,

  • eine Vielzahl von Verfahren zu vermeiden, im Rahmen derer inzident, d.h. innerhalb der gerichtlichen Untersuchung, die Rechtswidrigkeit der Norm festgestellt werden müsste; hierdurch werden auch unterschiedliche Beurteilungen vermieden;

  • als Rechtsschutzverfahren den Individualinteressen durch effektiven Rechtschutz zu genügen und

  • als objektives Beanstandungsverfahren die Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht überprüfen zu lassen, ohne dass es dabei einer subjektiven Rechtsverletzung wie in den anderen Klageverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf.

Eine Überprüfungsmöglichkeit besteht nach
§ 47 Abs, 1 Nr. 1 VwGO für Satzungen, die nach dem Baugesetzbuch erlassen wurden, also insbesondere Bebauungspläne;
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für untergesetzliche Normen, sofern der Landesgesetzgeber diese Möglichkeit eröffnet. Nach Art. 5 BayAGVwGO hat beispielsweise Bayern von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, so dass bayerische untergesetzliche Normen (z.B. gemeindliche Satzungen und Verordnungen) grundsätzlich im Kontrollverfahren überprüfbar sind.

Über den Normenkontrollantrag entscheidet das zuständige Oberverwaltungsgericht, in Bayern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie jede Behörde, nicht aber Gerichte. Der Antragsteller muss antragsberechtigt sein, d.h. er muss geltend machen, möglicherweise in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlich Recht verletzt zu sein. Hier gelten die Grundsätze des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend. In einem Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne genügt es, wenn der Antragsteller (auch ein Nachbar oder Pächter oder Mieter des überplanten Gebietes) geltend machen kann, möglicherweise in seinem Recht auf eine ordnungsgemäße Abwägung aller abwägungsrelevanten Tatsachen aus § 1 Abs. 6 BauGB verletzt zu sein. Darüber hinaus muss er betroffen sein, d.h. wenn durch die Beseitigung der Norm eine Rechtsverletzung verhindert oder abgemildert werden kann. Bei Behörden genügt die bloße Befassung mit der Norm.

Entsprechend § 81 Abs. 1 VwGO ist der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Vorschrift (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) schriftlich beim zuständigen Gericht zu stellen.

Prüfungsmaßstab

Das Normenkontrollgericht überprüft die Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, des einfachen Bundesrechts und des Landesrechts, sofern hierfür nicht ein anderes Gericht zur Überprüfung ausschließlich zuständig ist. So ist z.B. der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Popularklage abschließend und ausschließlich mit der Überprüfung der Vereinbarkeit einfachen Rechts mit den Normen der Bayerischen Verfassung befaßt. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind dagegen im Gegensatz zu denen der bayerischen Landesverfassung ohne weiteres Prüfungsmaßstab.

Entscheidung des Gerichts und Tenorierungsbeispiele

Hält das Gericht den Antrag für begründet, erklärt es die angegriffene Rechtsnorm für nichtig, § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO.

I. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Abfallsatzung der Gemeinde Musterhausen ist nichtig.

Im Verfahren gegen Bebauungspläne ist u.U. eine Heilung von Mängeln möglich, so dass in diesen Fällen der Heilungsmöglichkeit die Norm lediglich für schwebend unwirksam erklärt wird.

Bei einem Teilerfolg können auch einzelne Bestimmungen für nichtig erklärt werden.

I. Der Bebauungsplan "Am Steintor" der Gemeinde Musterhausen vom 5.7.2007 wird insoweit für nichtig erklärt, als die Wandfarbe zwingend in der Farbe lila festgesetzt wird.

II. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Ist die Norm rechtmäßig, so weist das Gericht die Klage mit inter-partes-Wirkung ab. Im Gegensatz dazu wirkt die Stattgabe des Antrags nicht nur zwischen den Parteien (Rechtsträger der erlassenden Behörde und Antragsteller), sondern gegenüber jedermann.

I. Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Abwehr drohender Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen kann das Gericht im Einzelfall eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erlassen.