Der Verwaltungsrechtsweg

Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich besonderen Gerichten, den sog. Verwaltungsgerichten zugewiesen. Sie entscheiden über Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, für die keine gesonderte Zuweisung gegeben ist. Die Generalklausel ist dann nicht einschlägig, wenn - wie beispielsweise für beamtenrechtliche Streitigkeiten in § 126 BRRG - eine spezielle Norm die Verwaltungsgerichte für zuständig erklärt (aufdrängende Sonderzuweisung). In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, was dann der Fall ist, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, z.B. dem öffentlichen Baurecht. Die Streitigkeit ist immer dann nicht verfassungsrechtlicher Natur, wenn nicht zwei unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Organe (z.B. Bundestag) um die Auslegung einer Norm des Verfassungsrechts streiten.

Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist ein Sachverhalt nötig, der sich nach öffentlichem Recht beurteilen lässt. Maßgebend hierfür ist das jeweilige Klagebegehren des Klageführers. Die Abgrenzung zur Zuständigkeit zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, vor allem den Zivilgerichten, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten.

Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die in § 51 I SGG aufgezählt sind. Es besteht insoweit eine abdrängende Sonderzuweisung, für die der § 40 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gegeben wäre. Seit 2005 urteilen die Sozialgerichte auch über Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe (Hartz IV).