Wer vertritt die Gemeinde in Bayern?

Der Erste Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er hat damit rechtsgeschäftliche Vollmacht, die Gemeinde bei allen Rechtsakten, z.B. dem Abschluss von Verträgen oder der Entgegennahme und Abgabe von Willens- und Gestaltungserklärungen, zu vertreten. Die Vertretung umfasst zudem das Recht und die Pflicht, repräsentativ für die Gemeinde tätig zu werden.

Art. 38 Abs. 1 GO bezieht sich ausschließlich auf das Recht des Ersten Bürgermeisters, die Gemeinde formal rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die materielle Befugnis im Einzelfall, also die Vertretungsmacht, folgt aus Art. 37 Abs. 1 GO und der Verteilung der Geschäfte nach der Geschäftsordnung.

Handelt der Erste Bürgermeister ohne einen nach der Geschäftsverteilung zwischen ihm und dem Gemeinderat nötigen Beschluss, so agiert er nach allgemeinen Grundsätzen bei der Vornahme eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes als Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB. Dabei ist das Vertrauen des Bürgers in das Bestehen der Vertretungsvollmacht des Bürgermeisters nach überwiegender "bayerischer" Auffassung unerheblich. Der Gemeinderat kann nachträglich durch eine entsprechende Beschlussfassung den Mangel heilen und das Geschäft genehmigen.