Naturschutzrecht

Für die Eisenbahnen ist insbesondere an die Prüfung im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 AEG zu denken, ob und in wie weit durch die Maßnahme in „Natur und Landschaft“ i.S.d. §§ 14 ff BNatSchG vom 29. Juli 2009 (Anmerkung: Bis 30.04.2010 waren dies noch die §§ 18ff BNatSchG a.F.) eingegriffen wird und ob

  • ein solcher Eingriff vermeidbar ist,
  • i.Ü. in wie weit er zu minimieren ist,
  • oder – falls der Eingriff nicht vermeidbar ist – welcher Ausgleich (vor Ort) oder Ersatz für den Eingriff an anderer Stelle durchzuführen ist (§§ 15ff NatSchG 2009 bzw. 19 Abs. 2 ff BNatSchG a.F.) oder ob ggf. ein Geldausgleich in Betracht kommt.

Die Erstellung eines Ausgleichs- und Ersatzkonzepts ist Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens.

Zum Umfang des Ausgleichs und Ersatzes beim Bau von Betriebsanlagen der Eisenbahn hat das BVerwG mit seinem Urteil vom 22.11.00 – 11 A 4.00) im Kernpunkt folgendes festgestellt:

Die im dort zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluß getroffene Festlegung, wonach ein Eingriff in Natur und Landschaft innerhalb eines Streifens von 6 m ab äußerer Gleisachse nicht ausgleichspflichtig ist, sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden; dieses Maß von 6 m sei jedoch insoweit als aus Sicherheitsgründen freizuhaltender Bereich nur als Mittelwert anzusehen. Eine Ausweitung dieses Bereichs über 6 m hinaus sei demnach im Wege einer Einzelfallbetrachtung und unter entsprechender Begründung möglich. Damit hat das Gericht zwar festgestellt, daß Eingriffe im Sinne des Naturschutzes auf gewidmeten Betriebsanlagen der Eisenbahn nicht generell ohne Ausgleich bzw. Ersatz möglich sind, aber gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, Eingriffe innerhalb dieses 6 m-Streifens ohne Ausgleichs- oder Ersatzpflicht vorzunehmen und ggf. diesen Streifen mit entsprechender Begründung auch auszuweiten.

Im Übrigen sind nach § 4 BNatSchG 2009 (bzw. bis 30.04.2010 nach § 63 BNatSchG a.F.) bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf „Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege“ dienen oder in einem verbindlichen Plan für diese Zwecke ausgewiesen sind, „die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten“.