Wasserrecht

Hier ist neben der Verpflichtung zur Reinhaltung von oberirdischen Gewässern, Küstengewässern und dem Grundwasser insbesondere an die Einholung gesonderter Erlaubnisse oder Bewilligungen nach dem WHG i.V.m. mit dem jeweiligen Wassergesetz des Landes zu denken:

Dabei kommen insbesondere folgende Benutzungen eines v.g. Gewässers in Betracht (vgl. § 9 WHG):

  • Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG), z.B. durch Pump- und Schöpfeinrichtungen bzw. das Anlegen von Wassergräben oder Rohren.
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG), z.B. durch Errichtung eines Stauwehres oder einer Schleuse.
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaft auswirkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG), z.B. Entnahme von Erdreich, Steinen, Eis, Schlamm oder Kies.
  • Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), d.h. jede Einleitung, auch von sauberen Stoffen.
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG).
  • Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG).
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG).

Für alle diese v.g. Tatbestände bedarf es entweder einer widerruflichen (und in der Regel befristeten) Erlaubnis oder einer Bewilligung nach § 8 WHG (jeweils in Verbindung mit der jeweiligen Vorschrift des Landes-Wasserrechts) durch die zuständige Landesbehörde, soweit hier nicht schon eine Entscheidung im Verfahren nach § 18 AEG durch das EBA getroffen wurde.

Vorhandene Wasserschutzgebiete (nebst deren Schutzgebietsverordnungen) sind im Rahmen der Entscheidung nach § 18 AEG zu berücksichtigen.