Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ist in den §§ 18a ff AEG, 73, 74 VwVfG geregelt:

  • Die Anhörungsbehörde (= nach Landesrecht zuständige Behörde, in der Regel das Regierungspräsidium) veranlaßt innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Planes die Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, wenn nicht das vereinfachte Anhörungsverfahren durchgeführt nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG wird.

  • Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, § 9 Abs. 1 UVPG). Bei der Berechnung der Auslegungsfrist wird der Tag, an dem ab Dienstbeginn die Planunterlagen ausgelegt worden sind, mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Planunterlagen müssen während der Dienststunden unter Berücksichtigung der ortsüblichen Handhabung jederzeit vollständig eingesehen werden können.

  • Die Gemeinden haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang auszulegen (§ 73 Abs. 3 VwVfG). Sie machen die Auslegung mit dem nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG vorgeschriebenen Inhalt vor Beginn der oben genannten Frist ortsüblich bekannt.

  • In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, grundsätzlich ausgeschlossen sind; Ausnahme für Behörden (§ 18a Abs. 7 AEG).

  • Einwendungen übersendet die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger zur Stellungnahme und der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis. Der Vorhabenträger teilt der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde mit, ob und inwieweit er der Einwendung oder Stellungnahme Rechnung zu tragen beabsichtigt.

  • Die Anhörungsbehörde setzt - soweit erforderlich (vgl. § 18a Abs. 5 AEG) - einen Erörterungstermin so frühzeitig fest, daß sie die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abschließen kann. Der Erörterungstermin ist vorher ortsüblich bekannt zu machen. Beteiligte Behörden und Stellen, der Vorhabenträger, die Planfeststellungsbehörde und diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

  • Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i.V. m. § 68 Abs. 1 VwVfG). Er hat den Zweck, Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG) zu erörtern, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.

  • Die Anhörungsbehörde leitet die vollständigen Planunterlagen, die Stellungnahmen und Einwendungen, etwaige sonstige Unterlagen, die Niederschrift über den Erörterungstermin und ihre abschließende Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 VwVfG der Planfeststellungsbehörde möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung zu. Die Planfeststellungsbehörde hat die für das Vorhaben sprechenden Interessen einerseits und die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Belange der Umwelt andererseits gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei kann kein Belang von vornherein Vorrang beanspruchen.

Je nach Ergebnis der Prüfung stellt die Planfeststellungsbehörde den Plan fest, veranlaßt die Behebung von Verfahrensfehlern sowie Korrekturen des Planes oder lehnt den Antrag ab.