Haftung aus unerlaubter Handlung

Für die Haftung aus unerlaubter Handlung gelten die §§ 823 ff BGB.

Zum Begriff der widerrechtlichen Verletzung bzw. zum Verschulden zählt auch die unerlaubte Unterlassung, wenn eine Verpflichtung zum Handeln besteht.

Zu ersetzen sind insbesondere alle Nachteile, welche dem Verletzten entstehen, wie z. B. Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Beerdigungskosten, Unterhalt an Hinterbliebene, entgangene Dienste an denjenigen, dem der Verletzte dazu verpflichtet war, eine Entschädigung in Geld für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld).

Das Mitverschulden des Verletzten ist auf der Grundlage des § 254 BGB zu berücksichtigen.

Die Beweislast für den Schaden obliegt dem Verletzten, und zwar dem Grunde und der Höhe nach.

Die Haftung für Verrichtungsgehilfen ist für die Eisenbahn von Bedeutung.

Der Anspruch nach den §§ 823ff BGB verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 BGB).