Haftung allgemein

Der Betrieb einer Eisenbahn - sowohl seitens des Eisenbahninfrastruktur- wie auch seitens des Eisenbahnverkehrsunternehmens - verläuft leider nicht immer frei von Störungen. Insbesondere kann trotz aller Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden, daß Personen bei diesem Betrieb Schaden nehmen.

Haften heißt, für einen fremden Schaden einstehen zu müssen. Schaden ist jede Einbuße an rechtlich geschützten materiellen, ausnahmsweise auch immateriellen Lebensgütern.

Einstehen bedeutet primär Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre (Restitution: § 249 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (Kompensation; § 251 BGB).

Der Geschädigte muß alles darlegen und beweisen, um von einem Anderen (dem Schädiger) Ersatzleistungen zu erlangen.

Gehaftet wird nur für adäquat verursachte Schäden ("Kausalität"), d. h. der Schaden muß die nicht ganz und gar unerwartbare Folge eines bestimmten Tuns oder Unterlassens des Schädigers sein. An den Grenzfällen, (z. B. bei unterbrochenen oder hypothetischen Kausalketten) zeigt sich, daß es sich hier letztlich nicht um Fragen der Logik handelt, sondern um die Zurechenbarkeit von Kausalzusammenhängen unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für den Schaden.

Der Schaden muß rechtswidrig zugefügt sein. Die Rechtswidrigkeit ist in der Regel indiziert, kann aber durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein (Hauptfälle: Einwilligung des Verletzten, Notwehr, Amtspflichten und -rechte).

Hat der Schädiger den Schaden durch Unterlassen verursacht, so ist dies nur dann rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand, zumeist aufgrund vorhergehenden eigenen gefahrerhöhenden Tuns.

Grundsätzlich - Ausnahme siehe Gefährdungshaftung - wird nur für schuldhaft verursachte Schäden gehaftet. Das bedeutet, der Geschädigte muß dem Schädiger Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen.

Von Vorsatz spricht man, wenn der Schädiger die Schadensursache mit Wissen und Wollen geschaffen hat. Dies gilt auch, wenn der Schädiger den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf genommen hat (sog. bedingter Vorsatz),

Fahrlässigkeit heißt Außerachtlassen der konkret und objektiv im Einzelfall erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt. Verstößt der Schädiger gegen elementare, im gegebenen Fall jedem ohne weiteres einleuchtenden Pflichten in besonders schwerem Maß, so spricht man von grober Fahrlässigkeit.

Der Geschädigte hat das Verschulden des Schädigers nachzuweisen. Die Rechtsprechung hilft ihm in bestimmten Situationen durch Umkehrung dieser Beweislast, sobald ihm der Nachweis gelungen ist, daß ein Schaden entstanden ist und die Ursache in der ihm nicht zugänglichen Verantwortungssphäre des Schädigers liegt. Dann muß dieser, will er nicht ersatzpflichtig werden, beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft.

Eigenes mitwirkendes Verschulden des Geschädigten mindert seinen Schadensersatzanspruch, ggf. bis zum völligen Fortfall.

Neben der Haftung für eigenes Tun kommt auch eine Haftung für das Tun anderer Personen in Betracht:

  • Der Vertretene haftet für Schäden, die sein gesetzlicher Vertreter in Ausübung dieser Vertretungsmacht Dritten rechtswidrig und schuldhaft zufügt. Die gesetzliche Vertretung wird in der Praxis weit ausgelegt und umfaßt jede nicht auf rechtsgeschäftlicher Vollmacht beruhende Interessenwahrung. Für die rechtsgeschäftliche Vertretung ergibt sich dies unmittelbar aus deren Wesen: Der Vertreter handelt für den Vertretenen, und der Vertretene weiß und will dies.
  • Ist der Vertretene eine juristische Person, so haftet sie für die Schäden, die ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Organe, z. B. Vorstand) in Ausübung dieser Organstellung Dritten rechtswidrig und schuldhaft zufügen.
  • Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, haftet für die Schäden, die dieser Verrichtungsgehilfe Dritten rechtswidrig zufügt, kann sich aber durch den Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl, Ausbildung und Überwachung entlasten. Es handelt sich also um eine Haftung nicht für fremdes, sondern für - vermutetes - eigenes Verschulden des Geschäftsherrn.
  • Im Rahmen von Vertrags- und vertragsähnlichen Verhältnissen haftet der Schuldner für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (sog. Erfüllungsgehilfen), wie für eigenes Verschulden.

Mitarbeiter der Eisenbahn können, je nach Situation, Organe, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen der Eisenbahn sein.