Vereinbarungen

Über Art, Umfang und Durchführung der nach § 2 oder § 3 EKrG durchzuführenden Maßnahmen sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Kreuzungsvereinbarung abschließen (§ 5 EKrG).

Bei einer Kostenbeteiligung des Bundes nach § 13 EKrG bedarf die Vereinbarung grds. der Genehmigung des Bundes.

Als Grundlage für den Abschluß der Vereinbarungen sind Mustervereinbarungen zu verwenden. Abweichungen von den Mustervereinbarungen sind nur aus zwingenden, aktenkundig zu machenden Gründen zulässig.

Über Maßnahmen außerhalb des EKrG sind grds. "freie Vereinbarungen" abzuschließen.

Werden Maßnahmen außerhalb des EKrG im untrennbaren Zusammenhang mit solchen nach dem EKrG durchgeführt, so sind die o.g. Mustervereinbarungen nach dem EKrG zu verwenden (nicht-kreuzungsbedingte Kosten).