(Anerkannte) Regeln der Technik

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der EBO und, soweit die EBO keine ausdrückliche Regelungen enthält, "anerkannten Regeln der Technik" entsprechen.
Damit sind auch und gerade diese - i.ü. unbestimmten - Regeln ein entscheidender Maßstab für die Sicherheit von Bahnanlagen und Fahrzeugen.

"Allgemein anerkannte Regeln der Technik" sind nach der herrschenden Meinung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z. B. Urteil des IV. Strafsenats vom 11. Oktober 1910, RG St44 S. 75 (79)) solche technischen Regeln, "wenn die in ihr konzipierte technische Lösung nach Auffassung der Mehrheit der auf dem fraglichen Gebiet tätigen Fachleute richtig sind. Hierfür genügt nicht, daß sie wissenschaftlich geklärt und als geeignet befunden sind, im Fachschrifttum beschrieben und an Fachschulen gelehrt werden. Vielmehr müssen sie Eingang in die Praxis gefunden und sich praktisch bewährt haben. Unerheblich ist hierbei, ob eine Minderheit der Fachleute die Regeln nicht anerkennt".