Einleitung

Bereits das erste deutsche, das Preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 verpflichtet in seinem § 24 die Eisenbahngesellschaft,

Die heutige gesetzliche Vorschrift des § 4 Abs. 1 AEG ist etwas ausführlicher, unterscheidet sich sonst aber nicht sehr von der über 150 Jahre älteren Vorschrift. Danach sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Diese Generalklausel gibt zwar den Eisenbahnen Handlungsspielraum und läßt technische Weiterentwicklungen zu. Sie spiegelt aber gleichzeitig das Problem wieder, den Begriff der "Sicherheit" nicht verbindlich festlegen zu können. Die Vorschrift bedarf daher der Konkretisierung.

Etwas konkreter wird die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, obwohl auch sie noch erheblichen Spielraum läßt. Sie wiederholt in ihrem § 2 Absatz 1 den Grundsatz des § 4 AEG, daß Bahnanlagen und Fahrzeuge sicher sein müssen, und bestimmt, daß die Anforderungen als erfüllt gelten, wenn die Anlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Pflicht zur sicheren Betriebsführung umfaßt unter anderem auch die wichtige Pflicht, die für die Sicherheit verantwortlichen Personen sorgfältig auszuwählen, anzuleiten und zu überwachen. Zur Anleitung gehören die Aufstellung betriebsinterner Arbeitsanweisungen (z. B. Fahrdienstvorschrift), weil ohne diese ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht organisiert werden kann, und die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter.

Der Spielraum, den die v.g. Vorschriften für die Frage der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs bieten, hat zu einer recht umfangreichen Rechtsprechung zur sog. "Allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" auch im Eisenbahnbereich geführt. Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Entscheidungen den Grundsatz entwickelt, daß derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft - in unserem Fall den Eisenbahnbetrieb -, geeignete und zumutbare Maßnahmen treffen muß, damit Dritte durch die Gefahrenquelle nicht zu Schaden kommen. Diese Verpflichtungen zu Sicherungsmaßnahmen werden als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet.

Unterläßt der Verkehrssicherungspflichtige die ihm möglichen und zumutbaren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen schuldhaft, so macht er sich im Falle eines Unfalls/Schadens gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig.