Befugnisse des Eisenbahn-Bundesamtes

Mit der Änderung vom 21.06.2002 wurde erstmals eine ausdrückliche Befugnisnorm ins AEG aufgenommen. Gemäß § 5 a Abs. 4 AEG müssen die Eisenbahnen und die für sie tätigen Personen den Eisenbahnaufsichtsbehörden (z.B. dem EBA) zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,

  • Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten,

  • Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitzufahren
    (Anm.: Dies bedeutet, daß Mitarbeitern z.B. des Eisenbahn-Bundesamtes das Betreten der Fahrzeuge und die kostenlose Mitfahrt zu gestatten ist, wenn dies im Rahmen der Eisenbahnaufsicht erfolgt).

  • Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen einzusehen
    (Anm: Die Eisenbahnaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang die Einsicht in Unterlagen zur Erfüllung der Eisenbahnaufsicht erforderlich ist. Eine Grenze kann dort gezogen werden, wo Unterlagen offensichtlich keinen Bezug zu den eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen des Eisenbahnunternehmens mehr haben. Die Vorschrift begründet keine Verpflichtung, der Eisenbahnaufsichtsbehörde den Gewahrsam an Geschäftsunterlagen zu überlassen oder bestimmte Unterlagen auf Anforderung zu übersenden).

  • Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen zur Untersuchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Verwahrung zu nehmen
    (Anm.: Die amtliche Inverwahrungsnahme darf erfolgen, wenn sie im Zusammenhang mit der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnverkehr (Unfälle und alle sonstigen Ereignisse, die zu Unfällen führen können) steht).

Gemäß § 5 a Abs. 5 AEG haben die Eisenbahnen und die für sie tätigen Personen den Eisenbahnaufsichtsbehörden alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen

  • Auskünfte zu erteilen
    Anm.: Das Auskunftsverlangen kann durch die Behörde schriftlich oder durch ihre Mitarbeiter mündlich an die Betroffenen gerichtet werden. Welche Auskünfte durch die Ermittlung von Bedeutung sind, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 5a Abs. 5 S. 2 und 3 AEG sind die Auskünfte wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde,
  • Nachweise zu erbringen
    Anm.: Die Verpflichtung, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, umfaßt beispielsweise die Vorlage bestimmter Geschäftsunterlagen, in denen die ordnungsgemäße Durchführung von Untersuchungen oder Kontrollen dokumentiert ist,.
  • Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten
    Anm.: Mit der Verpflichtung, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienst zu leisten, ist gemeint, daß sich die betroffenen Personen der Aufsichtsbehörde gegenüber nicht rein passiv verhalten dürfen. Sie müssen den Mitarbeitern der Behörde vielmehr auf Einzelanforderung die gewünschten Unterlagen vorlegen und grundsätzlich auf Verlangen erläutern. Den Mitarbeitern der Behörde ist auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der sie in die Lage versetzt, die zu prüfenden Unterlagen ohne Schwierigkeiten durchzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen.

Die Mitarbeiter der Eisenbahnaufsichtsbehörde haben sich bei jeder Maßnahme der Eisenbahnaufsicht, insbesondere vor Betreten der Gebäude oder Fahrzeuge, durch Vorzeigen ihres (Bundes-)Dienstausweises zu legitimieren.

Sämtliche Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber den Eisenbahnaufsichtsbehörden bestehen nur, soweit diese im Rahmen der Eisenbahnaufsicht tätig werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AEG umfaßt die Eisenbahnaufsicht die Überwachung der Einhaltung

  • des AEG und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
  • des Eisenbahnrechts der Europäischen Gemeinschaften,
  • von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Bereich des Eisenbahnrechts.

Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben dabei gemäß § 5 a Abs. 1 AEG insbesondere die Aufgabe

  • Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und
  • gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen.

Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Ausübung der Eisenbahnaufsicht im pflichtgemäßen Ermessen. Das bedeutet, der Eisenbahnaufsichtsbehörde steht die Entscheidung zu, ob es eine zulässige Aufsichtsmaßnahme treffen will (Entschließungsermessen) und, wenn ja, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen es im Fall des Tätigwerdens ergreifen will (Auswahlermessen).
Die getroffene Maßnahme muß jedoch im konkreten Fall zur Ausübung der Aufsicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Letzteres ist der Fall, wenn sie dem Betroffenen keine unzumutbare Belastung auferlegt.

Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen gemäß § 5a Abs. 7 AEG im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Sie können - nach entsprechender schriftlicher Androhung - ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 € festsetzen.

Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Maßnahme der Eisenbahnaufsichtsbehörde bzw. ihrer Mitarbeiter durch die Eisenbahnaufsicht im dargelegten Sinne gedeckt ist, so ist der Behördenmitarbeiter aufzufordern, die Maßnahme zu begründen.

Werden Maßnahmen nicht schriftlich angekündigt bzw. begründet, ist in der Regel selbst schriftlich zu dokumentieren, welche Maßnahmen die Eisenbahnaufsichtsbehörde ergriffen hat.