Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes

Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen als selbstständiger Bundesoberbehörde (§ 2 Abs. 1 BEVVG) insbesondere die in § 3 Abs. 2 bis 5 BEVVG normierten Aufgaben:

  • Erteilung, Widerruf und Versagung von Betriebsgenehmigungen für Eisenbahnen des Bundes gemäß §§ 6, 7 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.4 BEVVG.
    (Anmerkung: Die Betriebsgenehmigungen für nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erteilen, versagen und widerrufen die zuständigen Genehmigungsbehörden der Länder).

  • Erteilung der Erlaubnis zur erstmaligen Aufnahme des Betriebs gemäß § 7a Abs. 1 AEG und Entgegennahme der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach § 7a Abs. 3 AEG

  • Entscheidung über Anträge von Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke). Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde (§ 11 AEG).

  • Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über Bedingungen und die Angemessenheit der Kosten des Anschlusses der Eisenbahninfrastruktur einer öffentlichen Eisenbahn an die einer anderen öffentlichen Eisenbahn, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 13 Abs. 2 AEG).

  • Planfeststellung, Plangenehmigung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen der Bundes bzw. Verzicht hierauf (§§ 17 ff AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BEVVG).

  • Ausübung der Eisenbahnaufsicht, einschließlich der technischen Aufsicht sowie der Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG).

  • Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts und Mitwirkungsrechten "nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BEVVG).

  • Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 BSchwAG (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 BEVVG).

  • Aufgaben nach § 4 Abs. 2 AEG (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 BEVVG). Danach obliegen ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt
    - Baufreigaben,
    - Abnahmen,
    - Prüfungen,
    - Zulassungen,
    - Genehmigungen und
    - Überwachungen
    für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen.

  • Fachliche Untersuchung von Störungen im Eisenbahnbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BEVVG).

  • Wahrnehmen der Landeseisenbahnaufsicht auf Antrag eines Landes (§ 3 Abs. 3 BEVVG). Eine Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen, das die Aufsicht nach den Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernimmt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AEG). Von dieser Möglichkeit haben zur Zeit 13 Bundesländer Gebrauch gemacht (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen; in Berlin und Hamburg nehmen die Länder die Aufsicht selbst wahr; in Niedersachsen ist die Aufsicht der privatrechtlich organisierten "Landeseisenbahnaufsicht GmbH" übertragen).
    Diese Regelung entspricht der früher nach § 5 AEG (alt) und § 51 Bundesbahngesetz zulässigen Übertragung der Landeseisenbahnaufsicht auf die Deutsche Bundesbahn.

  • Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen betreffen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 AEG i.V.m. § 1 Eisenbahn Arbeitsschutz-zuständigkeitsverordnung).

  • Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter und dessen Stellvertreter (§ 2 Abs. 1 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung-EBV).

  • Erteilung der Sicherheitsbescheinigung (§ 14 Abs. 7 AEG)

  • Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt außerdem die ihm durch die EBO zugewiesenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen wahrzunehmen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 EBO).

Wie weit dabei die Zuständigkeit des EBA reicht, ist nach wie vor nicht abschließend für alle Bereiche geregelt. Insbesondere ist strittig, wie die Formulierung in § 4 Abs. 2 "auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen" zu verstehen ist. Das BMVBS vertritt hierzu die Auffassung, daß demnach die Zuständigkeit des EBA in einem solchen "anderen Gesetz" in der Regel ausdrücklich festgelegt sein muß.

Dies ist derzeit etwa in

  • § 72 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    (Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für den Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 IfSG betroffen sind)

  • § 24 Abs. 1 Atomgesetz (AtG)
    (Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebebahnverkehr durch das Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen)

  • und § 6 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
    (Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2, Abs. 8, 6 Abs. 15 GGVSE)

der Fall.
Im Übrigen ist etwa die Frage, ob das EBA für die Genehmigung von Sonntags- und Nachtarbeit (bejahend: OVG Hamburg) und für den vorbeugenden Unfallschutz und die Gefahrenabwehr (bejahend: VG Koblenz) zuständig ist, umstritten.

Strittig ist außerdem, inwieweit das EBA für den Vollzug des Wasserhaushaltsrechts auf Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuständig ist. Nach Auffassung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ist das EBA für folgende Bereiche aus dem Wasserhaushaltsgesetzes zuständig:

  • Eignungsfeststellung und Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 WHG für die in § 19g WHG genannten Anlagen,
  • Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19a WHG, soweit es sich dabei um Betriebsanlagen der Eisenbahn handelt (Ziffer 3.1.2 LAWA-Ril),
  • Aufsicht über die Einhaltung der in der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung erteilten wasserrechtlichen Nebenbestimmungen (Ziffer 3.2. LAWA-Ril) und
  • Erteilung und Überwachung von wasserrechtlichen Anforderungen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und Zustand der Betriebsanlagen und der Schienenfahrzeuge betreffen (Ziffer 3.3 LAWA-Ril).

Das BMVBW vertritt ebenfalls diese zutreffende Sichtweise.