Vorschriften über die Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

Die §§ 62 bis 64 EBO enthalten Regelungen über das Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge, über das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen sowie ein Verbot, Einrichtungen der Bahn zu beschädigen oder sonstige betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.

Für Eisenbahnbedienstete in Ausübung ihres Dienstes gelten die genannten Vorschriften nicht, § 64 a EBO.

Wer gegen die in den §§ 62 bis 64 EBO enthaltenen Vorschriften verstößt, handelt nach § 64 b EBO ordnungswidrig. Die dienst-/arbeitsrechtliche und die evtl. strafrechtliche Würdigung eines solchen Verhaltens bleiben davon aber unberührt.
Das Bundeskabinett hatte am 15.05.1991 eine Gesetzesvorlage des Bundesinnenministeriums beschlossen, wonach dem Bundesgrenzschutz die Aufgaben der hauptamtlichen Bahnpolizei und des Fahndungsdienstes übertragen werden. Der Gesetzentwurf hatte die Streichung der §§ 55 bis 61 EBO bei entsprechender Anpassung des Bundesgrenzschutzgesetzes zur Folge. Diese "Bahnpolizei" ist heute - als "Bundespolizei" - im Bundespolizeigesetz (BPolG) geregelt.