Vorschriften über Fahrzeuge

Begriffsbestimmung und Einteilung der Fahrzeuge in § 18 EBO:

  • Regelfahrzeuge (= Triebfahrzeuge - Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven - und Wagen - Reisezug- und Güterwagen)
  • Nebenfahrzeuge (keine Definition in der EBO, z.B. SKL, TVT usw.)

Die §§ 18 bis 28 EBO schreiben vor, wie die Fahrzeuge im Einzelnen beschaffen sein müssen:

Sie enthalten z. B. Regelungen über das Fahrzeuggewicht, die Räder, die Maße der Fahrzeuge, die Bremsen, die Zug- und Stoßeinrichtungen und die Ausrüstung der Fahrzeuge.

Beispiele:

  • Regelungen über Notbremsen, § 23 Abs. 3 EBO.
  • Ausrüstung der Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsanzeiger, Indusi, SiFa usw., § 28 Abs. 1 EBO
    Sicherheitsanforderungen an Einsteigetüren in Reisezugwagen, § 28 Abs. 2 EBO.

Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind. Außerdem sind die Fahrzeuge regelmäßig (alle 6 8 Jahre) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen. Über diese Untersuchungen sind Nachweise zu führen (§ 32 EBO)