Allgemeine Anforderungen

3. Vorschriften über Bahnanlagen

Eine Begriffsbestimmung von "Bahnanlagen" enthält § 4 EBO, der Begriff entspricht dem Begriff der "Betriebsanlagen der Eisenbahn" in § 18 AEG.
Daher ist hier alleine auf die Begriffserklärung in § 4 Abs. 1 EBO zurückzugreifen.
Danach sind Bahnanlagen "alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern".

Beispiele für Eisenbahnbetriebsanlagen (bzw. Bahnanlagen):

  • Gleisanlagen, einschließlich des Verkehrsraums der Bahn,
  • Erdbauwerke (z.B. Dämme und Einschnitte),
  • Ingenieurbauwerke (z.B. Brücken, Tunnel, Fahrbahnaufständerungen),
  • Stellwerks-, Blockstellen- und Schrankenpostengebäude,
  • Anlagen zur Bahnübergangssicherung,
  • Signal-, Sicherungs-, Fernmeldeanlagen und Kabeltrassen,
  • Bahnstromleitungen mit ihrem Zubehör wie Umformer-, Gleichrichter- und Unterwerken; Fahr- und Speiseleitungen,
  • Entwässerungsanlagen für Eisenbahnen einschließlich der Abwasserreinigungsanlagen,
  • Bahnhöfe und Haltepunkte mit ihren Bahnsteigen, Betriebs , Empfangs und Wartegebäuden und räumen, Verkehrsflächen und Leitungen,
  • Einrichtungen für das Be und Entladen von Eisenbahnwagen, z. B. Verladeterminals und Güterabfertigungen,
  • Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (ehem. Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),
  • Bahnhofsgaststätten und Anlagen der Servicebetriebe innerhalb von Betriebsanlagen,
  • Bahnhofsvorplätze, soweit sie dem Zu- und Abgang von Reisenden dienen,
  • Park-and-ride-Anlagen/Parkhäuser in unmittelbarem Bezug zu Betriebsanlagen,
  • Zugänge zu den Betriebsanlagen,
  • Zufuhrwege und Ladestraßen, Lagerplätze, Lagerräume und Einrichtungen auf diesen Flächen, soweit sie für den Güterumschlag auf Fahrzeuge des Schienenverkehrs und von diesen erforderlich sind.

Keine Eisenbahnbetriebsanlagen sind z. B.:

  • Fahrzeuge
  • Wohngebäude für Bahnpersonal
  • Büroräume in Bahnhöfen für bahnfremde Nutzungen
  • Spielhallen in Bahnhöfen oder Flächen für Einzelhandelsbetriebe in Bahnhöfen, wenn diese nicht in erster Linie dem Reisebedarf dienen.

Die §§ 5 bis 17 EBO enthalten Regelungen über die Beschaffenheit der Bahnanlagen, im einzelnen z. B. über die Spurweite, die Gleisneigung, den Gleisabstand, die Bahnübergänge, die Kreuzungen von Schienenbahnen, die Bahnsteige und Rampen, die Signale und Weichen usw.:

Beispielsweise seien hier genannt:

  • Spurweite 1435 mm., max. Schwankungsbereich von 1430 bis max. 1465 mm (Hauptgleise) bzw. 1470 mm (Nebengleise), § 5 Abs. 2.
  • Regellichtraum (= der zu jedem Gleis gehörende Raum gemäß Anlage 1 zur EBO, der - abgesehen von einigen dort genannten Ausnahmen - i.d.R. frei zu halten ist, § 9 EBO). Das Maß des Regellichtraums richtet sich nach der Beschaffenheit der Strecke (Gerade, Bogen, Hauptgleis, Nebengleis, nur S-Bahn-Betrieb u.a.), der Regellichtraum beträgt bei Hauptgleisen - vereinfacht und gerundet
    • in der Breite: 2,55 m an der Schienenoberkante (SOK) und in 3,59 m Höhe (= Stelle der max. Breite) 3,72 m
    • in der Höhe bis zu 5,34 m
  • Gleisabstand (= Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise), § 10 EBO. Der Gleisabstand beträgt z.B. bei Neubauten auf der freien Strecke mindestens 4 m, in Bahnhöfen grds. bei Neubauten 4,50 m, bei S-Bahnen mind. 3,80 m.
  • Bahnübergänge (BÜ), § 11 EBO
    BÜ sind nur auf Strecken mit einer zulässigen Geschwindigkeit von max. 160 km/h zulässig. Die Art der Sicherung (z.B. Andreaskreuze) ist dort detailliert geregelt (vgl. unten).
  • Signale (vgl. § 14 EBO)
  • Regelmäßige Untersuchung und Überwachung der Bahnanlagen ist nach § 17 EBO vorgeschrieben. Die Fristen hierfür sind vom Eisenbahnunternehmen selbst und in eigener Verantwortung, insbesondere anhand der Art der Anlage und der Möglichkeit des Auftretens von Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen können, festzulegen.