Allgemeine Anforderungen

Die Generalklausel des § 2 EBO lautet:

Durch den Verweis auf die "anerkannten Regeln der Technik" stellt die EBO klar, daß nicht alle nur denkbaren Sicherheitsfragen der Eisenbahn in einer Rechtsverordnung geregelt werden können.

Unter den "Anerkannten Regeln der Technik" sind alle auf Erkenntnissen und Erfahrungen beruhenden Regeln der Technik zu verstehen, deren Befolgung notwendig ist, um Gefahren auszuschließen, und die in den betreffenden Fachkreisen bekannt und als richtig anerkannt sind (z. B. DIN Normen).
Von den anerkannten Regeln der Technik darf nach § 2 Abs. 2 EBO abgewichen werden, wenn auf andere Weise mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet werden kann und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird.

Gemäß § 2 Abs. 3 EBO sind die Vorschriften der EBO so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird.
Die Aufnahme einer solchen Vorschrift soll sicherstellen, daß die Erschwernisse für diesen Personenkreis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit behoben oder gemildert wird (§ 2 Abs. 3 EBO).

Ergänzend ist hierzu auf folgendes hinzuweisen:
Mit dem "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002" (durch das u.a. auch § 2 Abs. 3 der EBO geändert wurde) wird das Ziel verfolgt, "die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen."

§ 8 dieses Gesetzes, welcher die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr regelt, verlangt, daß öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten sind. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 13 räumt den anerkannten Interessenverbänden ein Verbandsklagerecht auf Feststellung eines Verbotes beispielsweise gegen die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung ein.
Schließlich kann gemäß § 2 Abs. 4 EBO die jeweilige Aufsichtsbehörde konkrete Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs erlassen.