Besteht ein Anspruch auf Bauleitplanung?

Nein.

Das Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB gilt nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber einem einzelnen. Ein Dritter hat keinen Anspruch auf Bauleitplanung, vgl. § 2 Abs. 3 BauGB. § 1 Abs. 3 BauGB ist kein subjektiv-öffentliches Recht zu entnehmen.

Denkbar ist es lediglich, dass die Gemeinde durch einen aufsichtlichen Rechtsakt zur Aufstellung eines Bebauungsplanes angehalten wird, Art. 109, 110 GO, ja sogar im Wege der Ersatzvornahme die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde handelt, die durch einen einzelnen angeregt wurde. Ein Rechtsanspruch auf ein aufsichtliches Einschreiten besteht aber nicht.