Was ist im Baugenehmigungsverfahren zu beachten?

Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h. es wird eingeleitet durch die Abgabe eines Bauantrages bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde durch einen Vorlageberechtigten.

Der Bauantrag muss vollständig sein, d.h. er muss alle im Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden Dokumente beinhalten, vor allem die Baupläne, aber auch weitere sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden, für das konkrete Verfahren notwendige Nachweise wie z.B. einen Brandschutznachweis.

Vorlageberechtigung

Nach Art. 61 der Bayerischen Bauordnung ist die Einreichung eines Bauantrages nur durch einen der aufgeführten Entwurfsverfasser, z.B. Architekten, möglich.

Antrag

Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h. eine entsprechende Verbescheidung erfolgt nur im Rahmen eines gestellten Antrags, der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayBO bei der Gemeinde einzureichen ist, selbst wenn diese – wie in der Regel bei kreisangehörigen Gemeinden – nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist. Diese hat den Antrag unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Nachbarbeteiligung

Mit dem Bauantrag sind die Unterschriften der Nachbarn (Art. 66 Abs.1 S. 1 BayBO) des betroffenen Grundstücks, das auch mehrere Flurnummern umfassen kann, einzureichen, die erkennen lassen, dass der Nachbar die Möglichkeit hatte, sich über alle nachbarrelevanten Elemente des Vorhabens zu informieren. Meist geschieht dies durch die Unterschrift auf einem Übersichtsplan. Es handelt sich um eine Sondervorschrift zur allgemeinen Anhörung beim Erlass von Verwaltungsakten nach Art. 28 BayVwVfG.

Mit der Unterschrift unter die Unterlagen verwirkt der Nachbar das Recht, einen Rechtsbehelf gegen die erteilte Baugenehmigung einzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde wird durch die Unterschriftserteilung des Nachbarn nicht gebunden, d.h. sie muss den Bauantrag ablehnen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Schriftlichkeit und Begründung

Für die Baubehörde besteht eine eingeschränkte Begründungspflicht. Eine Begründung des Bauantrages ist nur dann verpflichtend, wenn von nachbarschützenden Normen eine Befreiung erteilt wurde und der Nachbar dem nicht zugestimmt hat, Art. 68 Abs. 2 S. 2 BayBO, der insoweit eine Sondervorschrift zu Art. 39 BayVwVfG ist.

Die Baugenehmigung ist zwingend schriftlich zu erteilen. Eine mündliche Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht möglich, Art. 68 Abs. 2 S. 1 BayBO. Dies bedeutet, dass eine stillschweigende oder konkludente Genehmigung durch Duldung einer baulichen Anlage ausscheidet, dies auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gegenüber Dritten, vor allem den Nachbarn.

Zustellung

Nach Art. 68 Abs. 2 S. 3 ist die Baugenehmigung dem Antragssteller zuzustellen. Eine Zustellung erfolgt auch gegenüber dem Nachbarn, der dem Bauantrag nicht zugestimmt hat.

Im Hinblick auf den Umfang der einzureichenden Unterlagen, der Abgrenzung der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn, der zu erbringenden Nachweise, der ggf. nötigen Verfahrensschritte (z.B. Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange, kommunaler Entscheidungsgremien) und der Erfolgsaussichten des Verfahrens informieren in der Regel die unteren Bauaufsichtsbehörden unmittelbar im Rahmen der sog. Bauberatung. Es ist daher jedem Bauwilligen unbedingt zu raten, sich frühzeitig mit der Baubehörde in Verbindung zu setzen.