Wofür brauche ich eine Baugenehmigung?

Genehmigungspflichtigkeit

Einer Baugenehmigung bedarf es grundsätzlich für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Was eine bauliche Anlage ist, wird allgemein in Art. 2 Abs. 1 S. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Danach sind alle Anlagen genehmigungspflichtig, die mit dem Erdboden verbunden sind und aus Bauprodukten künstlich hergestellt werden.

Hierzu gehören auch ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (z.B. feste Plakatständer), wie Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO ausdrücklich klarstellt. Hinzu kommen die in Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO enumerativ aufgezählten Fälle: „Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

  • Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
  • Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  • Campingplätze und Wochenendplätze,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Stellplätze für Kraftfahrzeuge.“

Für den Bereich des Planungsrechts ergänzt § 29 BauGB den Begriff der baulichen Anlage um das Merkmal der bodenrechtlichen Relevanz, da nur insoweit die gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes reicht. Grundsätzlich wirft die Abgrenzung aber keine Probleme auf.

Ausnahmen von der Genehmigungspflichtigkeit

Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO gilt die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, wie sie in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO vorgesehen sind.

Bedarf es keiner Baugenehmigung, so ist nicht auszuschließen, dass die baulichen Anlage dennoch öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, die in einem anderen Verfahren zu prüfen sind. Hierbei ist z.B. auf bauliche Aktivitäten in Naturschutzgebieten hinzuweisen. Die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen sind dann verfahrensrechtlich unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Auch im Übrigen entbindet das Fehlen eines Genehmigungserfordernisses nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

Verfahrensfreie Vorhaben nach der BayBO

Nach der bayerischen Bauordnung zählen zu den verfahrensfreien Anlagen nach Art. 57 BayBO u.a.:

1. folgende Gebäude, z.B.

a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich,

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich,

c) freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung, unter bestimmten Voraussetzungen,

d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1600 m² Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

2. bestimmte Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, z.B.

Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m,

3. bestimmte Energiegewinnungsanlagen, z.B.

a) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren unter bestimmten Voraussetzungen

b) Kleinwindkraftanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m,

c) Blockheizkraftwerke,

4. bestimmte Versorgungsanlagen, z.B. Brunnen, Anlagen für Zwecke der Telekommunikation,

5. bestimmte Behälter, z.B. für Flüssiggas bis zu einer bestimmten Größenordnung,

6. private Verkehrsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen,

7. Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m²,

8. bestimmte Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung, z.B. Schwimmbecken mit bestimmter Größe,

9. u.U. tragende und nichttragende Bauteile in Gebäuden,

10. bestimmte Werbeanlagen.

Verfahrensfrei ist auch die Beseitigung von Anlagen bis zu einer festgelegten Größe.

Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO

In der Praxis bedeutend sind die Fälle der Genehmigungsfreistellung. Dem Grundsatz nach genehmigungspflichtige Vorhaben werden ausgenommen, wenn

  • es sich nicht um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 BayBO) handelt,
  • es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Gemeinde auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet.

Im Gegensatz zur Verfahrensfreistellung nach Art. 57 BayBO kann hier ein Baugenehmigungsverfahren durch die betroffene Gemeinde initiiert werden. In den Fällen des Art. 57 BayBO beschränken sich die Möglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde auf ein nachträgliches Einschreiten.

Die Erklärung der Gemeinde, auf das Baugenehmigungsverfahren zu verzichten, stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine nach § 44a VwGO isoliert angreifbare Verfahrenshandlung. Auf die Abgabe einer solchen Erklärung hat der Bauherr keinen Anspruch. Nach Ablauf der Frist des Art. 58 Abs. 3 BayBO darf er mit dem Bau beginnen, wenn sich bis dato die Gemeinde nicht erklärt hat.

Fliegende Bauten

Für sog. fliegende Bauten, z.B. Zelte, Tribünen oder Verkaufsbuden (Art. 72 BayBO) ist keine Baugenehmigung, sondern eine Ausführungsgenehmigung zu beantragen, die u.U. über die ganze Lebensdauer der Anlage eingeholt werden kann.

Bauvorhaben einer Gebietskörperschaft

Besonderheiten gelten für Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften.

Diese bedürfen unter den Voraussetzungen des Art. 73 BayBO trotz der grundsätzlichen Genehmigungspflichtigkeit keiner Baugenehmigung.